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Allgemein:
Die Arbeitsweise der RSK wird durch eine öffentlich bekannt gemachte Satzung (Bundesanzeiger 1999, Seite 201) geregelt und durch eine beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erteilt der Kommission Beratungsaufträge. Die Kommission kann auch von sich aus Beratungsthemen aufgreifen.
Das BMU kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission einem Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe der RSK Beratungsaufträge erteilen, wenn die Angelegenheit allein in das Fachgebiet dieses Ausschusses oder dieser Arbeitsgruppe fällt und ihre Bedeutung keine Beratung in der Kommission erfordert.
Die Kommission beschließt als Ergebnis ihrer Beratungen technisch-wissenschaftliche Empfehlungen oder Stellungnahmen an das BMU. Sie trifft keine rechtlichen Bewertungen. Empfehlungen oder Stellungnahmen sind nachvollziehbar zu begründen. In der Begründung sind die Untersuchungsgegenstände genau zu bezeichnen, die Erkenntnismittel und Tatsachenfeststellungen auszuweisen und die aus ihnen abgeleiteten Schlussfolgerungen zu belegen.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission werden den zuständigen Länderbehörden zur Kenntnis gegeben und im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das BMU kann sie im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Die Sitzungen der RSK, ihrer Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Vertreter des BMU und der Geschäftsstelle nehmen an allen Sitzungen teil. Vertreter der zuständigen Landesbehörden können an allen Sitzungen teilnehmen. Vertreter der betroffenen Kreise wie z. B. Gutachter, Betreiber, Einwender können an bestimmten Teilen der Beratung der sie betreffenden Themen teilnehmen; die Einzelheiten regelt die Satzung.