Häufige Fragen zur RSK

Was ist die RSK?

Die RSK berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) in technisch/wissenschaftlichen Fragen der Sicherheit und damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der Sicherung von kerntechnischen Anlagen, sie schlägt keine politischen Entscheidungen vor. Die Mitglieder der RSK sind ehrenamtlich tätig und nicht an Weisungen des BMUV oder einer anderen Institution gebunden.

Wie ist die RSK zusammengesetzt?

Die Mitglieder der RSK werden vom BMUV berufen. Die RSK ist pluralistisch zusammengesetzt, d. h. ihre Mitglieder repräsentieren die große Bandbreite von Anschauungen im Bereich ihrer Aufgaben, um eine sachverständige und umfassende objektive Beratung des BMUV zu gewährleisten. Bei den Beratungen werden unterschiedliche fachliche Meinungen von RSK-Mitgliedern respektiert.

Wie arbeitet die RSK?

Die RSK bekommt vom BMUV Beratungsaufträge mit konkreten Fragestellungen, sie kann aber auch von sich aus Fragen aufgreifen. Als Ergebnis der vertraulichen Beratungen werden Stellungnahmen, Empfehlungen oder Leitlinien verabschiedet, die dem BMUV vorgelegt und auf der Homepage der RSK veröffentlicht werden. Eine Verabschiedung kann nur mit der Mehrheit der berufenen Mitglieder erfolgen. Abweichende Meinungen können von den Mitgliedern den Stellungnahmen schriftlich beigefügt werden.

Wie geht die RSK mit der Befangenheit von RSK-Mitgliedern um?

Ein RSK-Mitglied ist von der Beratung ausgeschlossen,

1. wenn es Beteiligter in einem Genehmigungs- oder Aufsichtsverfahren ist, das Gegenstand der RSK-Beratung ist, oder
2. wenn es gegen Entgelt bei einer Organisation unter 1. beschäftigt ist oder bei ihr Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs ist (dies gilt nicht für die Beschäftigung bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts), oder
3. wenn es in der Angelegenheit, die in der Kommission beraten werden soll, für den Antragsteller oder denjenigen, der einer Aufsichtsmaßnahme unterliegt, ein Gutachten abgegeben, diesen beraten oder für diesen sonst tätig geworden ist.

Die Kommission entscheidet bei Abwesenheit des betroffenen Mitglieds über dessen Ausschluss. Das ausgeschlossene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, es darf jedoch in der Sitzung angehört werden.

Wer bezahlt die RSK und was wird bezahlt?

Die RSK-Mitglieder bekommen als Entschädigung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütung. Die Reisekosten werden nach Bundesreisekostengesetz erstattet und eine Sitzungsentschädigung von 30 € je Sitzung gezahlt. Für besondere Vorbereitungen von Beratungen wird auf Antrag ein Fachhonorar von 40,90 € je Stunde bezahlt. Die Kosten werden vom BMUV getragen.

Warum sind die Beratungen der RSK nicht öffentlich?

Die Beratungen werden nicht öffentlich abgehalten, um die Unabhängigkeit der Kommission zu gewährleisten. Damit sind die RSK-Mitglieder sowohl gegenüber den Medien als auch ihren Arbeitgebern geschützt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren.